Veröffentlicht am März 15, 2024

Entgegen der landläufigen Meinung schützt nicht die Bank Ihre Wertpapiere, sondern das Gesetz: Ihre Fondsanteile und Aktien sind als Ihr Privateigentum (Sondervermögen) strikt von der Bankbilanz getrennt und fallen im Konkursfall nicht in die Konkursmasse.

  • Bankguthaben (Sparkonto) ist eine Forderung an die Bank und durch die Einlagensicherung nur bis 100’000 CHF geschützt.
  • Wertpapiere (Depot) sind Ihr Eigentum, das die Bank nur verwahrt. Sie müssen vollständig herausgegeben werden.

Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Depotauszug aktiv auf die korrekte Deklaration als Sondervermögen und verstehen Sie den Unterschied zur Absicherung Ihrer Kontoguthaben, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Die Turbulenzen rund um die Credit Suisse haben bei vielen Schweizer Anlegern eine fundamentale Frage aufgeworfen: Was geschieht mit meinen mühsam ersparten Fondsanteilen und Aktien, wenn meine Bank ins Wanken gerät? Die Sorge ist verständlich. Oft hört man beruhigende, aber vage Aussagen wie „Wertpapiere sind Sondervermögen“ oder „die Einlagensicherung schützt Sie“. Doch in Zeiten finanzieller Unsicherheit reichen solche pauschalen Zusicherungen nicht mehr aus. Das Vertrauen in einzelne Institute ist fragil geworden; was zählt, ist das Verständnis der rechtlichen und operativen Mechanismen, die Ihr Vermögen tatsächlich absichern.

Als Bankenjurist sehe ich es als meine Aufgabe, die Mythen von den Fakten zu trennen. Die Sicherheit Ihres Depots basiert nicht auf dem guten Willen einer Bank, sondern auf unumstösslichen Rechtsprinzipien des Schweizer Gesetzes. Doch dieser Schutz ist kein Selbstläufer. Er verlangt vom Anleger, die Struktur seines Vermögens zu verstehen und die richtigen Fragen zu stellen. Statt uns also mit oberflächlichen Beruhigungspillen zufriedenzugeben, werden wir in diesem Artikel die juristische Schutzmauer Ihres Depots Stein für Stein analysieren. Wir werden die präzisen Unterschiede zwischen einem Guthaben auf dem Konto und einem Wertpapier im Depot beleuchten, die tatsächliche Rolle der Staatsgarantie klären und Ihnen konkrete Werkzeuge an die Hand geben, um die Sicherheit Ihres Depots selbst zu überprüfen.

Dieser Artikel führt Sie durch die entscheidenden rechtlichen Aspekte, die Ihr Vermögen im Ernstfall schützen. Anhand von konkreten Beispielen und klaren Vergleichen verstehen Sie die Mechanismen, die hinter den Kulissen für Ihre Sicherheit sorgen.

Warum fallen Ihre Fondsanteile nicht in die Konkursmasse der Bank?

Die grundlegendste und wichtigste Schutzmassnahme für Ihr Wertschriftendepot ist das Prinzip des Sondervermögens. Juristisch ausgedrückt: Die von der Bank für Sie verwahrten Wertpapiere – seien es Aktien, Obligationen oder Fondsanteile – sind und bleiben Ihr uneingeschränktes Eigentum. Die Bank agiert lediglich als Verwahrerin, ähnlich einem Mieter eines Schliessfachs, dem der Inhalt des Fachs nicht gehört. Im Falle eines Konkurses hat die Bank oder deren Gläubiger absolut keinen Zugriff auf dieses Vermögen. Es wird aus der Konkursmasse „ausgesondert“.

Dieses Aussonderungsrecht ist im Schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verankert. Es stellt sicher, dass Ihr Eigentum nicht zur Befriedigung der Schulden der Bank verwendet wird. Die Bank führt Ihre Wertpapiere treuhänderisch und muss sie bilanziell strikt von den eigenen Vermögenswerten trennen. Die untenstehende Visualisierung verdeutlicht diese Trennung innerhalb der Verwahrungskette, in der Ihre Bank nur ein Glied ist.

Schematische Darstellung der Schweizer Verwahrungskette, die die Trennung des Kundenvermögens von der Bank zeigt.

Dass dies nicht nur Theorie ist, zeigt der Praxisfall. Als die Bank Hottinger & Cie AG 2015 in Konkurs ging, griff genau dieser Mechanismus. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte sicher, dass die Depots der Kunden unangetastet blieben. In ihrem Bericht heisst es, dass im Fall Bank Hottinger die Wertschriftendepots der Kunden abgesondert und an die Eigentümer zurückerstattet oder auf eine andere Bank übertragen wurden. Dies beweist eindrücklich: Das System der bilanzielle Trennung funktioniert in der Schweiz auch im Ernstfall.

Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Wertpapiere korrekt als Sondervermögen verbucht sind?

Obwohl das Prinzip des Sondervermögens gesetzlich verankert ist, sollten Sie als umsichtiger Anleger proaktiv sicherstellen, dass Ihre Vermögenswerte korrekt verwahrt werden. Die Verantwortung liegt nicht allein bei der Bank; eine regelmässige Überprüfung Ihrerseits schafft zusätzliche Sicherheit und Transparenz. Der erste und einfachste Schritt ist die genaue Lektüre Ihres Depotauszugs. Achten Sie auf Formulierungen wie „Sondervermögen“, „getrennte Verwahrung“ oder „segregated custody“. Fehlt ein solcher Hinweis, sollten Sie umgehend bei Ihrem Kundenberater nachhaken.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art der Verwahrung. In der Schweiz ist die Sammelverwahrung bei der zentralen Verwahrstelle SIX SIS AG der Standard. Dabei werden die Wertpapiere einer Gattung von vielen Anlegern zusammengelegt, und jeder Anleger hält einen Miteigentumsanteil daran. Die teurere Einzelverwahrung, bei der Ihre spezifischen Wertpapiere physisch oder buchhalterisch getrennt gehalten werden, ist selten und meist nur für sehr grosse Vermögen relevant. Für die Sicherheit im Konkursfall macht dies jedoch kaum einen Unterschied, da auch bei der Sammelverwahrung Ihr Miteigentumsanteil klar ausgewiesen und geschützt ist.

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Verwahrungsarten auf:

Einzelverwahrung vs. Sammelverwahrung im Konkursfall
Kriterium Einzelverwahrung (Segregated) Sammelverwahrung (Omnibus)
Rechtlicher Status Individuelles Eigentum klar zuordenbar Miteigentum am Sammelbestand
Aussonderung im Konkurs Sofortige Herausgabe möglich Aufteilung nach Anteilen erforderlich
Kosten Höher (individuelle Führung) Niedriger (gemeinsame Verwaltung)
Transparenz Vollständig Eingeschränkt auf Anteil

Ihre Checkliste für den Depot-Audit

  1. Depotauszug prüfen: Suchen Sie nach den Begriffen „Sondervermögen“ oder „segregierte Verwahrung“ auf Ihrem jährlichen Auszug.
  2. Schriftliche Bestätigung einholen: Fordern Sie von Ihrer Bank eine formelle Bestätigung an, dass Ihre Wertpapiere als Sondervermögen ausserhalb der Bankbilanz geführt werden.
  3. Verwahrstelle verifizieren: Klären Sie ab, wo Ihre Titel verwahrt werden (z.B. SIX SIS AG für Schweizer Titel, Clearstream/Euroclear für ausländische Titel).
  4. Securities Lending klären: Fragen Sie explizit nach, ob Ihre Bank eine Wertpapierleihe mit Ihren Titeln betreibt und welche Sicherheiten dafür bestehen.
  5. AGB prüfen: Überprüfen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Klauseln, die der Bank ein Verrechnungs- oder Pfandrecht an Ihren Depotwerten einräumen könnten (z.B. bei Lombardkrediten).

Bankkonto vs. Wertschriftendepot: Wo liegt der rechtliche Unterschied im Krisenfall?

Einer der grössten und gefährlichsten Mythen im Anlegerschutz ist die Vermischung von Bankguthaben und Wertschriftendepots. Der rechtliche Status dieser beiden Vermögensarten ist fundamental verschieden – mit drastischen Konsequenzen im Konkursfall. Ihr Bargeld auf einem Spar- oder Privatkonto ist juristisch gesehen kein Eigentum, das die Bank für Sie aufbewahrt. Es ist eine schuldrechtliche Forderung von Ihnen gegenüber der Bank. Sie leihen der Bank quasi Geld, und die Bank schuldet Ihnen die Rückzahlung.

Geht die Bank pleite, wird diese Forderung Teil der Konkursmasse. Hier greift die Schweizer Einlagensicherung (esisuisse), die Ihre Forderung schützt – aber nur bis zu einem maximalen Betrag von 100’000 Franken pro Kunde und Bank. Jeder Franken darüber hinaus fällt in die sogenannte zweite Konkursklasse. Ob und wie viel Sie davon zurückerhalten, ist ungewiss und kann Jahre dauern. Die gesamte Deckungssumme des Systems ist zudem begrenzt; laut esisuisse beträgt die maximale Deckungssumme derzeit rund 7.9 Milliarden Franken.

Im Gegensatz dazu sind Ihre Wertpapiere im Depot, wie bereits erläutert, Ihr Eigentum (Sondervermögen). Sie haben ein dingliches Recht darauf, kein blosses Forderungsrecht. Im Konkursfall werden sie vollständig aus der Konkursmasse herausgelöst und an Sie zurückgegeben oder auf ein anderes Depot übertragen. Ihr Verlustrisiko beschränkt sich hier ausschliesslich auf die marktbedingten Kursschwankungen der Titel selbst, nicht auf die Solvenz der Bank.

Der folgende Vergleich für ein Vermögen von 250’000 Franken macht den Unterschied überdeutlich:

Die nachfolgende Analyse verdeutlicht den Schutzgrad zweier verschiedener Anlageformen im Falle einer Bankeninsolvenz.

Schutz von 250’000 CHF: Sparkonto vs. Fondsanteile
Vermögensart Rechtlicher Status Schutz im Konkursfall Maximaler Verlust
250’000 CHF Sparkonto Schuldrechtliche Forderung 100’000 CHF durch esisuisse gesichert 150’000 CHF möglich
250’000 CHF Fondsanteile Sondervermögen (Eigentum) Vollständig geschützt 0 CHF (nur Kursverluste möglich)

Das Risiko von „Securities Lending“ bei ETFs: Werden Ihre Aktien weiterverliehen?

Nachdem wir die grundlegende Sicherheit des Sondervermögens etabliert haben, müssen wir eine spezifische Praxis beleuchten, die oft für Verwirrung sorgt: die Wertpapierleihe, auch „Securities Lending“ genannt. Insbesondere bei physisch replizierenden Exchange Traded Funds (ETFs) ist es üblich, dass der ETF-Anbieter einen Teil der gehaltenen Aktien an Dritte (z.B. Leerverkäufer) gegen eine Gebühr ausleiht. Die Erträge daraus kommen teilweise den ETF-Anlegern zugute und senken die Kosten. Doch was bedeutet das für die Sicherheit?

Hier entsteht ein sogenanntes Gegenparteirisiko: Was passiert, wenn der Entleiher der Aktien pleitegeht und die Titel nicht zurückgeben kann? Um dieses Risiko zu minimieren, verlangen die Verleiher Sicherheiten (Collateral), meist in Form von hochliquiden Staats- oder Unternehmensanleihen. Entscheidend ist, dass diese Sicherheiten den Wert der verliehenen Papiere übersteigen. Eine Besicherung von typischerweise 105% bis 110% ist in der Branche Standard, wie UBS Asset Management bestätigt. Im Falle eines Ausfalls des Entleihers wird dieses Collateral liquidiert, um die verliehenen Wertpapiere am Markt zurückzukaufen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass dieses Risiko auf Ebene des Fondsvermögens besteht, nicht auf Ebene Ihrer Depotbank. Auch hier sind die Fondsanlagen selbst Sondervermögen. Das Risiko ist also auf den (übersicherten) Leihvorgang begrenzt. Synthetische ETFs umgehen dieses Risiko, indem sie die Wertpapiere nicht physisch halten, sondern die Index-Performance über ein Tauschgeschäft (Swap) abbilden. Dafür haben sie ein anderes Gegenparteirisiko, nämlich gegenüber der Swap-Partei. Die UCITS-Regularien in Europa begrenzen dieses unbesicherte Risiko jedoch auf maximal 10% des Fondsvermögens.

Die folgende Tabelle fasst die Risikoprofile zusammen, basierend auf Informationen von Anbietern wie State Street Global Advisors:

Risikoprofil physische vs. synthetische ETFs
ETF-Typ Securities Lending Hauptrisiko Sicherheitsmechanismus
Physischer ETF ohne Lending Nein Keines Volle physische Replikation
Physischer ETF mit Lending Ja (Anteil variiert) Gegenparteirisiko Entleiher 105-110% Übersicherung (Collateral)
Synthetischer ETF N/A Swap-Gegenparteirisiko Max. 10% unbesichertes Risiko (UCITS)

Grossbank oder Kantonalbank: Spielt die Staatsgarantie für Ihr Depot eine Rolle?

Im Zuge der CS-Krise wurde die Staatsgarantie, die viele Kantonalbanken geniessen, wieder heiss diskutiert. Viele Anleger fühlen sich bei einer Kantonalbank mit unbeschränkter Staatsgarantie (wie z.B. der Zürcher oder Berner Kantonalbank) instinktiv sicherer als bei einer Grossbank. Doch für Ihr Wertschriftendepot ist dieser Instinkt trügerisch. Die Staatsgarantie ist ein mächtiges Instrument, aber sie schützt das Falsche – zumindest aus Sicht eines Depotkunden.

Die Staatsgarantie bezieht sich auf die Verbindlichkeiten der Bank, nicht auf die von ihr verwahrten Kundenvermögen. Konkret bedeutet das: Sie schützt Ihr Guthaben auf dem Sparkonto, Ihre Kassenobligationen und andere Forderungen, die Sie gegenüber der Bank haben. Sollte eine Kantonalbank mit voller Staatsgarantie in Konkurs gehen und die Einlagensicherung nicht ausreichen, würde der jeweilige Kanton für diese Schulden geradestehen. Ihr Sparguthaben wäre also auch über 100’000 Franken hinaus geschützt.

Für Ihr Wertschriftendepot ist die Staatsgarantie jedoch irrelevant. Warum? Weil Ihr Depot, wie wir ausführlich dargelegt haben, als Sondervermögen gar keine Verbindlichkeit der Bank darstellt. Es ist Ihr Eigentum. Es gibt also nichts, wofür der Staat garantieren müsste, da das Vermögen im Konkursfall ohnehin nicht Teil der Konkursmasse wird. Die Schweizerische Bankiervereinigung stellt klar, dass die Staatsgarantie für Verbindlichkeiten wie Sparkonten gilt, aber nicht direkt für das Sondervermögen im Depot. Die Wahl zwischen Grossbank, Privatbank oder Kantonalbank sollte für die Sicherheit Ihres Depots also nicht vom Kriterium der Staatsgarantie abhängen. Der Schutzmechanismus des Sondervermögens ist bei allen bewilligten Banken in der Schweiz identisch.

Einlagensicherung in der Schweiz: Sind Ihre 100’000 Franken auf dem Verrechnungskonto wirklich sicher?

Wenden wir uns nun explizit dem Bargeld zu, das auf Ihrem Verrechnungskonto bei der Depotbank liegt. Dieses Geld ist, im Gegensatz zu den Wertpapieren, eine Forderung an die Bank und unterliegt der Einlagensicherung esisuisse. Das System garantiert die Auszahlung von gesicherten Guthaben bis maximal 100’000 Franken pro Kunde und Bank im Konkursfall. Die Auszahlung soll innert sieben Arbeitstagen erfolgen, um die Liquidität der betroffenen Kunden sicherzustellen. Auch Kassenobligationen, die auf den Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind, fallen unter diesen Schutz.

Das System ist robust, hat aber Grenzen. Es basiert darauf, dass alle Banken in der Schweiz Beiträge in einen gemeinsamen Topf leisten, um im Notfall die Kunden einer kollabierenden Bank auszuzahlen. Die gesetzliche Obergrenze dieses Systems beträgt 1.6% der Summe aller gesicherten Guthaben in der Schweiz, maximal jedoch 7.9 Milliarden Franken. Diese Summe steht einer riesigen Menge an gesicherten Guthaben gegenüber. Die aktuelle Systemgrenze der Einlagensicherung beträgt 7.9 Milliarden CHF für 496.5 Milliarden CHF gesicherte Guthaben. Das bedeutet, das System ist nicht für einen flächendeckenden Kollaps mehrerer Grossbanken ausgelegt, sondern für den Ausfall einzelner Institute.

Was passiert, wenn die 7.9 Milliarden nicht ausreichen? In einem solchen Szenario würde der Konkursliquidator auf die Verkaufserlöse der restlichen Vermögenswerte der Bank zurückgreifen müssen. Die Auszahlung an die Kunden würde sich dann erheblich verzögern. Die Garantie einer schnellen Auszahlung gilt also nur, solange das System über ausreichend Liquidität verfügt. Für Anleger bedeutet das: Barguthaben, die den Betrag von 100’000 Franken pro Bankinstitut deutlich übersteigen, sind einem realen Ausfall- und Liquiditätsrisiko ausgesetzt.

Esisuisse und Staatsgarantie: Was passiert mit Ihren 200’000 Franken, wenn die Bank pleitegeht?

Kombinieren wir nun die beiden Schutzsysteme – Einlagensicherung und Staatsgarantie – in einem konkreten Szenario. Stellen Sie sich vor, Sie haben 200’000 Franken als Bargeld auf einem Konto liegen. Was im Konkursfall geschieht, hängt entscheidend von der Art Ihrer Bank ab.

Szenario-Analyse: 200’000 CHF bei verschiedenen Banktypen

Fall A: Sie haben 200’000 CHF bei einer Grossbank (z.B. UBS). Im Konkursfall schützt esisuisse die ersten 100’000 Franken. Diese erhalten Sie innert weniger Tage zurück. Die restlichen 100’000 Franken gelten als „privilegierte Forderung“ in der zweiten Konkursklasse. Sie werden also vor anderen Gläubigern bedient, aber erst, nachdem alle Aktiven der Bank liquidiert wurden. Sie erhalten Ihr Geld verzögert zurück und es besteht das Risiko, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Forderung vollständig zu decken.
Fall B: Sie haben 200’000 CHF bei einer Kantonalbank mit voller Staatsgarantie (z.B. ZKB). Auch hier greift zuerst esisuisse für die ersten 100’000 Franken. Für die darüber hinausgehenden 100’000 Franken springt nun aber die Staatsgarantie des Kantons ein. Ihr gesamtes Guthaben von 200’000 Franken ist somit vollumfänglich und ohne Verlustrisiko geschützt.

Diese Gegenüberstellung zeigt klar: Für reine Barguthaben über 100’000 Franken bietet eine Kantonalbank mit Staatsgarantie tatsächlich einen überlegenen Schutz. Es gibt noch eine weitere wichtige Regelung, die oft übersehen wird: Guthaben aus der Säule 3a und aus Freizügigkeitseinrichtungen geniessen einen separaten Schutz. Vorsorgegelder der Säule 3a sind separat bis zu einem Betrag von 100’000 Franken privilegiert. Das heisst, im Konkursfall werden Ihre Vorsorgegelder zusätzlich zu Ihren anderen Bankguthaben bis zu dieser Höhe bevorzugt behandelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentum vs. Forderung: Ihre Wertpapiere im Depot sind Ihr Eigentum (Sondervermögen), Ihr Bargeld auf dem Konto ist eine Forderung an die Bank. Das ist der entscheidende rechtliche Unterschied.
  • Depots sind insolvenzgeschützt: Im Konkursfall werden Ihre Wertpapiere vollständig aus der Konkursmasse herausgelöst und Ihnen zurückgegeben. Der Schutz ist unbegrenzt.
  • Bargeld ist limitiert geschützt: Die Einlagensicherung (esisuisse) schützt Ihr Bargeld nur bis 100’000 CHF pro Kunde und Bank. Die Staatsgarantie der Kantonalbanken gilt nur für Bargeld, nicht für Depots.

Wie schützen Sie Ihr Depot vor einem „Schwarzen Schwan“ Event?

Wir haben nun etabliert, dass das Schweizer Recht einen robusten Schutz für Wertschriftendepots bietet. Doch was ist mit den „unbekannten Unbekannten“ – einem sogenannten „Schwarzen Schwan“? Ein Ereignis, das so extrem ist, dass es selbst die zentralen Verwahrstellen wie SIX SIS in Bedrängnis bringen könnte? Obwohl ein solches Szenario extrem unwahrscheinlich ist, gibt es eine übergeordnete Strategie, um auch solche Restrisiken zu minimieren: die Diversifikation der Depotbanken.

Anstatt Ihr gesamtes Vermögen bei einem einzigen Institut zu konzentrieren, kann es sinnvoll sein, es auf zwei oder drei verschiedene Banken zu verteilen. Dies streut nicht nur das operationelle Risiko (z.B. IT-Ausfälle, fehlerhafte Abwicklung), sondern auch das geringe Restrisiko eines Betrugs oder eines systemischen Versagens. Eine kluge Aufteilung könnte so aussehen:

  • Teilen Sie Ihr Vermögen auf 2-3 verschiedene Institutstypen auf (z.B. Grossbank, Kantonalbank, Privatbank).
  • Beziehen Sie mindestens eine systemrelevante Bank mit ein, da diese im Krisenfall höchstwahrscheinlich staatlich gestützt würde („too big to fail“).
  • Nutzen Sie eine Kantonalbank mit Staatsgarantie als Sicherheitsanker für Ihre primären Cash-Bestände.
  • Prüfen Sie auch eine geografische Diversifikation, z.B. durch ein Depot in einem anderen stabilen Finanzzentrum wie Liechtenstein.

Selbst im extremsten denkbaren Fall, dem Ausfall der zentralen Verwahrstelle selbst, gäbe es weitere Sicherungsnetze. Wie ein Vertreter von SIX Group, der Betreiberin der zentralen Verwahrstelle, versichert:

Im unwahrscheinlichen Fall eines Ausfalls der Verwahrstelle selbst greifen zusätzliche Sicherungsmechanismen auf internationaler Ebene.

– SIX SIS AG, Sicherheit in der Wertschriftenverwaltung

Dies bezieht sich auf das Netzwerk von internationalen Zentralverwahrern, die untereinander vernetzt sind und als Backup dienen. Der ultimative Schutz liegt jedoch in Ihrer eigenen Hand: Durch eine durchdachte Streuung Ihres Vermögens auf verschiedene, unabhängige Institute machen Sie sich von dem Schicksal einer einzelnen Bank unabhängig.

Die Umsetzung einer solchen Strategie ist der letzte Baustein, um Ihr Vermögen resilient zu machen und sich selbst vor den unwahrscheinlichsten Ereignissen zu schützen.

Letztlich ist der beste Schutz für Ihr Vermögen nicht blindes Vertrauen, sondern fundiertes Wissen und proaktives Handeln. Der erste und wichtigste Schritt ist, die in diesem Artikel beschriebenen Fakten zu verinnerlichen und eine Prüfung Ihres eigenen Depots vorzunehmen. Fordern Sie die notwendigen Bestätigungen bei Ihrer Bank an und stellen Sie sicher, dass Ihre Vermögensstruktur Ihren Sicherheitsbedürfnissen entspricht.

Häufige Fragen zur Sicherheit von Bankanlagen in der Schweiz

Was passiert, wenn die 7.9 Mrd. CHF von esisuisse nicht ausreichen?

Falls die vorhandene Liquidität der Bank und die Mittel von esisuisse nicht ausreichen sollten, nutzt der Konkursliquidator den Verkaufserlös der Vermögenswerte der Bank, um die gesicherten Einlagen auszuzahlen. Die Auszahlung an die Kunden erfolgt in einem solchen Fall jedoch verzögert und ist nicht mehr innert der Frist von sieben Arbeitstagen garantiert.

Sind Kassenobligationen durch die Einlagensicherung gedeckt?

Ja, Kassenobligationen, die im Namen des Inhabers bei dem ausgebenden Institut hinterlegt sind, gehören zu den gesicherten Einlagen und werden bis zum Maximum von 100’000 Franken (zusammen mit anderen Guthaben) durch esisuisse geschützt.

Wie schnell erfolgt die Auszahlung im Ernstfall?

Die gesetzliche Frist für die Auszahlung der gesicherten Guthaben durch esisuisse beträgt 7 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Bank. Diese Frist gilt jedoch nur, solange die Liquidität des Sicherungssystems ausreicht.

Geschrieben von Beat Gerber, Eidg. dipl. Steuerexperte und Vorsorgespezialist mit über 18 Jahren Erfahrung in der Beratung von Privatkunden und KMU. Sein Fokus liegt auf der steuerlichen Optimierung der Altersvorsorge und komplexen Erbschaftsfragen in der Schweiz.